AGB

Allgemeine Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen der GIDEMA Solutions GmbH

Stand: 15.10.2014

I. Allgemeine Bedingungen

  1. Für die gesamte Geschäftsverbindung (Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen; nachfolgend AGB genannt), jedoch beschränkt auf Kunden, die ihrerseits bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  2. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn dies vereinbart oder uns schriftlich bestätigt wurde.

II. Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und jederzeit widerruflich, so lange sie noch nicht rechtsverbindlich angenommen sind.
  2. Die Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen verbleiben, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei uns. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, hilfsweise die bei Eingang der Bestellung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung, des Versandes und einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Frachtversicherung trägt der Kunde.
  2. Lohn- und Montagearbeiten sind nicht skontierfähig und obliegen einem Zahlungsziel von 14 Tagen netto.
  3. Rechnungen sind mit dem Tag der Fälligkeit rein netto zu begleichen.
  4. Wechsel und Schecks gelten als Leistung erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen, Diskont und Spesen trägt der Kunde.
  5. er Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Dabei sind wir jederzeit berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und in Rechnung zu stellen.
  7. Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung des Kunden ein, oder werden uns solche Umstände bekannt, so können wir alle nicht einredebehafteten Forderungen gegen den Kunden sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen.
  8. Ändern sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten, sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese Änderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei unvorhersehbaren Kostensteigerungen beim Personal sowie Preiserhöhungen von Vorlieferanten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren, jedoch vor Lieferung an uns in Kraft treten.

IV. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Die von uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten; diese sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und deren gesonderte Rechnungstellung gestattet.
  3. Abweichungen von der Bestellmenge oder der vereinbarten Beschaffenheit sind zulässig, soweit es sich um handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen handelt.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  5. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  6. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten, z.B. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Streik, Aussperrungen usw. - sind wir berechtigt, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Wir werden dem Kunden solche Umstände unverzüglich mitteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als zwei Monate nicht erfolgt.

V. Abrufaufträge

  1. Bei Verträgen mit kontinuierlicher Belieferung sind uns Abrufe oder Sorteneinteilungen in annähernd gleichen Monatsmengen aufzugeben. Überschreitet die Summe der einzelnen Abrufe die vertraglich vereinbarte Menge, sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Grundlage des Preises ist der für vergleichbare Spezifikationen zum Zeitpunkt des Abrufs existierende Marktpreis.
  2. Verbindlich bestellte Abrufmengen sind, soweit keine konkreten Abruftermine vereinbart wurden, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Vertragsfrist (Rahmenbezugsfrist) abzunehmen, ohne dass es hier zu einer gesonderten Abnahmeaufforderung bedarf. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Ware zu versenden und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

VI. Versendung und Gefahrübergang

  1. Leistungs- und Erfüllungsort für die Vertragspflichten ist unsere Betriebsstätte.
  2. Die Versendung der Ware erfolgt ausschließlich auf Verlangen des Kunden. Versandweg und Mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, unserer Wahl überlassen.
  3. Die Leistungsverschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware von uns an den Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird, spätestens jedoch nach dem Verlassen unseres Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
  5. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt, soweit er ausdrücklich in der Anzeige auf diese Fiktionswirkung hingewiesen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.
  6. Erfolgt der Versand in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung entleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an uns zurückgelangt ist, zu Lasten des Auftraggebers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  7. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.
  8. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile hieraus für den Auftraggeber nicht ergeben.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum (Vorbehaltsware) an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich auch auf sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent.Der Kunde ist verpflichtet, die uns gehörende Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag als Hersteller, ohne daß hieraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Rechnungswert) der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten, vermengten oder verarbeiteten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich.
  3. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware nur im regelmäßigen Geschäftsgang veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. MWSt), tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
  4. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen des Kunden die überschüssigen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
  5. Die Ermächtigung des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, sowie auch dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder von diesem beantragt wurde. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

VIII. Werkzeuge

  1. Sind zur Durchführung eines Kundenauftrags speziell anzufertigende Werkzeuge erforderlich, so steht das Eigentum an dem von uns oder einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeug, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ausschließlich uns zu. Dies gilt auch dann, wenn sich unser Kunde an den Werkzeugkosten vereinbarungsgemäß beteiligt hat.
  2. Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung der Werkzeuge werden im Angebot und  der Auftragsbestätigung aufgeführt. Die Werkzeugkosten sind sofort mit Auftragsbestätigung rein netto zahlbar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.

IX. Annulierungskosten

  1. Tritt unser Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück oder kommt der Vertrag aus Gründen, die von unserem Kunden zu vertreten sind, nicht zur Durchführung, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Schadensersatz fordern.
  2. Unserem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale nach Ziff. 1.

X. Verletzung fremder Schutzrechte.

  1. Soweit von uns nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern unseres Kunden hergestellte Teile gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, hat uns der Kunde von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Wird uns durch einen Dritten unter Berufung auf gewerbliche Schutzrechte die weitere Herstellung oder Auslieferung solcher Gegenstände untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, unsere Leistungen einzustellen und von unserem Kunden Ersatz der bislang aufgewendeten Kosten nebst Annulierungskosten (Abschnitt IX.) zu verlangen.

XI. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Verjährung

  1. Der Kunde hat Lieferungen der Verwenderin aufgrund von Kauf- oder Werklieferungsverträgen auf Mängel, Fehlmengen usw. sorgfältig zu untersuchen und Beanstandungen detailliert schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Anlieferung. Zeigt sich ein bereits bei der Übergabe vorhandener Mangel erst später (verdeckter Mangel) so ist dieser ebenso unverzüglich und schriftlich nach seiner Entdeckung anzuzeigen.
  2. Wir leisten für nicht nur unerhebliche Mängel an der Ware Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl.
  3. Der Kunde hat uns zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  4. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil unserer Leistung entspricht. Gleichzeitig ist im Falle einer berechtigten Mängelrüge ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis von Mangel und Vertragspreis zulässig.
  5. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie für uns unzumutbar, hat der Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises.
  6. Für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.
  7. Soweit sich nicht aus Abschnitt XII. dieser AGB etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluß sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
  8. Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Ansprüche aus
    Herstellerregress gemäß §§ 478, 479 BGB gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie im Falle der §§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB.

 XII. Schadensersatz und Haftung

  1. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, sowie mittelbare und Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
  3. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Ziff. 1 und 2 gelten nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach Maßgabe sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände bleiben ebenso unberührt.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
  5. Für den Fall des Aufwendungsersatzanspruches gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Verwenderin und dem Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist unser Firmensitz.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen der AGB, noch die Wirksamkeit des Vertrages.

Anmerkungen:

§1 Höhere Gewalt

  1. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitung oder Lieferausfälle sowie Betriebsunterbrechung aufgrund von Energie-, Rohstoffoder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt, die bei uns oder den unseren-Lieferanten eintreten, verlängern die Leistungsfrist von uns um die Dauer des Vorliegens der vorge-nannten Leistungshindernisse. Dies gilt auch dann, soweit sich uns bereits mit der Leistungserbringung in Verzug befand, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt uns dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb Wochenfrist mit. Wird die Lieferung bzw. Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

§2 Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
  2. Sofern der Auftraggeber während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren, sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass schutzwürdigen Belange von uns nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind.